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   LSG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - L 6 SB 669/16   

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LSG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - L 6 SB 669/16 (https://dejure.org/2017,97035)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.2017 - L 6 SB 669/16 (https://dejure.org/2017,97035)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - L 6 SB 669/16 (https://dejure.org/2017,97035)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2013 - L 6 SB 5267/11

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Schmerzstörung als psychische

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - L 6 SB 669/16
    Es steht ohnehin grundsätzlich nur einmal in beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung (Urteil des Senats vom 24. Oktober 2013 - L 6 SB 5267/11 -, juris, Rz. 34 m. w. N.).

    Solche sind zwar in der Literatur anerkannt, wenn für einzelne Gesundheitsstörungen mehrere Facharztgruppen zuständig sind und ein Spezialist auf einem Fachgebiet gehört werden soll, dem die zuerst gehörte sachverständige Person nicht angehört (Urteil des Senats vom 24. Oktober 2013, a. a. O.).

  • BSG, 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Verfahrensmangel - Verletzung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - L 6 SB 669/16
    Von einer wesentlichen Änderung ist im vorliegenden Zusammenhang bei einer Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 12).

    Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R -, juris, Rz. 17 m. w. N.).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - L 6 SB 669/16
    Da § 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89 u. a. - BVerfGE 89, 381 (391) sowie des Zweiten Senats vom 24. März 1982 - 2 BvH 1/82 u. a. -, BVerfGE 60, 175 (210 f.) und vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656/99 u. a. -, BVerfGE 112, 185 (206)), besteht auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch, das einfachrechtlich geregelte Fragerecht gegenüber sachverständigen Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1522/12 -, juris, Rz. 2 m. w. N.).
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